§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Stand: 13.04.2025
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 72 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.12.2011 – VII R 49/10(Haftung der Bank bei Verstoß gegen die Kontensperre des § 154 Abs. 3 AO)
- BFH, 17.02.1989 – III R 35/85Zitiert von 2
- BGH, 10.11.2009 – 1 StR 283/09Steuerstrafrecht: Voraussetzungen für die Schätzung der Lohnsumme zur Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer bei illegaler Beschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
- BFH, 12.12.2017 – X B 106/17 · Unwirksamkeit einer KlagerücknahmeZitiert von 1
- BFH, 30.08.1994 – VII R 101/92Vertreterhaftung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 nur für eigenes Verschulden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 20.04.1989 – IV R 95/87Zitiert von 23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.11.2023 – C-606/22
- EuGH, 08.06.2023 – C-322/22Zitiert von 6
- FG Niedersachsen, 14.06.2021 – 9 K 168/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.